Seit der Unternehmenssteuerreform 2008 sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben mehr. Die als Betriebsausgabe erfasste Gewerbesteuer ist zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns außerhalb der Steuerbilanz oder der Überschussrechnung hinzuzurechnen.
Das Finanzgericht Hamburg hat nun verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Abzugsverbot der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe geäußert. Das Gericht führt aus, dass durch die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer möglicherweise das objektive Nettoprinzip durchbrochen wird. Die Regelung ist zwar weiter anzuwenden, wegen der bestehenden verfassungsrechtlichen Zweifel wurde aber Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Gegen sämtliche Steuerfestsetzungen, in denen das Abzugsverbot der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe eine steuerliche Auswirkung hat, sollte vorsorglich Einspruch eingelegt werden.