Für ab 2009 erbrachte haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen wird der Steuerbetrag erhöht. Bei haushaltsnahen Dienstleistungen eines selbstständigen Unternehmers, z.B. Pflegedienst, Gärtner oder Umzugsspedition, werden 20 Prozent der Arbeits- und Maschinen- oder Fahrtkosten, höchstens 4.000 Euro jährlich, von der Einkommensteuerschuld abgezogen. Die Steuerermäßigung kann auch beansprucht werden bei Heimunterbringung, soweit die Heimkosten Aufwendungen enthalten, die mit den Dienstleistungen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind.
Für Handwerkerleistungen im Privathaushalt, z. B. Heizungswartung, Schornsteinfeger oder Waschmaschinenreparatur im Haus, beträgt der Steuerabzug 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro jährlich. Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Begünstigt sind nur Leistungen, die durch Banküberweisung bezahlt werden. Bei Barzahlung ist kein Steuerabzug möglich.
■ Norbert Große Kintrup