1/2019 Das dritte Geschlecht bei Stellenausschreibungen

Unternehmen müssen bei der Formulierung ihrer Stellenausschreibungen seit dem 1. Januar 2019 ein neues, drittes Geschlecht berücksichtigen.
Dies ist die Folge eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2017. Das Gericht entschied, dass Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen, ein drittes Geschlecht („divers“) im Personenstandsregister ermöglicht werden muss. Unternehmen, die dies in ihren Stellenausschreibungen nicht berücksichtigen, verstoßen gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und riskieren damit eine Strafe wegen Diskriminierung.

Der Rat für deutsche Rechtschreibung stellte im November 2018 fest, dass die gesellschaftliche Diskussion über die Frage, wie neben männlich und weiblich ein drittes Geschlecht oder weitere Geschlechter angemessen bezeichnet werden können, sehr kontrovers verläuft. Dennoch hätten die Menschen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen, das Recht auf eine angemessene sprachliche Bezeichnung in der geschriebenen Sprache.

Die Beobachtung der geschriebenen Sprache zeigt dazu derzeit neben verschiedenen grammatischen (generisches Maskulinum, Passivkonstruktionen usw.) verschiedene orthografische Ausdrucksmittel wie

◗◗ Unterstrich (Gender-Gap), z. B. Mitarbeiter_innen,
◗◗ Genderstern (Asterisk), z. B. Mitarbeiter*innen oder
◗◗ den Zusatz männlich, weiblich, divers nach dem generischen Maskulinum, z. B. Mitarbeiter (m/w/d).

Diese entsprechen in unterschiedlichem Umfang den Kriterien für geschlechtergerechte Schreibung.
Der Rat weist auf die verschiedenen Schreibweisen hin, hat sich aber (bislang) gegen die Empfehlung einer einzelnen Schreibweise ausgesprochen.
Quelle: Bundesministerium für Finanzen (BMF) Änderung zum Jahresbeginn 2019
■ Margarete Lindenblatt

IGU e. V.