
Durch die zum 1. Januar 2017 in Kraft tretende Pflegereform, amtlich korrekt als Pflegestärkungsgesetz II bezeichnet, werden Pflegebedürftige zukünftig nach völlig anderen Gesichtspunkten eingestuft als bisher. Hierauf müssen zum Jahreswechsel die Leistungen der Pflegepflichtversicherung und auch die Leistungen der freiwillig privat hinzu wählbaren Pflegetarife abgestimmt und angepasst werden.
Was ändert sich konkret?
Bisherige Regelung – bis 31.12.2016
Der Medizinische Dienst der Krankenkassen bzw. MedicProof (als medizinischer Dienst der Privaten) hat die Zuordnung zu einer von drei Pflegestufen plus der sogenannten „Pflegestufe 0“ weitgehend am zeitlichen Aufwand bei Pflege und Betreuung festgemacht. Diese weitgehend schematische Festlegung ist wiederholt in die Kritik geraten, da sie nur sehr bedingt individuelle Einschränkungen der Betroffenen berücksichtigt und daher häufig als ungerecht empfunden wird.
Neue Regelung – ab 01.01.2017
Statt einer Pflegestufe bekommen alle nach dem 01.01.2017 pflegebedürftig werdenden Personen einen von fünf Pflegegraden zugeteilt. Neu ist dabei, dass körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Einstufung einbezogen werden. Mit der Begutachtung wird der Grad der Selbständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen gemessen und – mit unterschiedlicher Gewichtung – zu einer Gesamtbewertung zusammengeführt. Daraus ergibt sich die Einstufung in einen Pflegegrad.
Die maßgeblichen sechs Bereiche beinhalten:
1. Mobilität
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
4. Selbstversorgung
5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
Zusätzlich fließen noch außerhäusliche Aktivitäten und die Haushaltsführung in die Bewertung ein.
Schon seit Monaten beschäftigen sich die Pflegekassen und Anbieter von privaten Pflege-Zusatzversicherungen intensiv mit der Umsetzung dieser Pflegereform.
Gut gerüstet zeigt sich die LVM-Krankenversicherung: Ihre bereits bisher erfolgreich angebotenen Pflege-Zusatztarife PZT-Komfort und der staatlich geförderte „Pflege-Bahr“ Tarif PTG werden zukünftig weiterhin unter ihren bewährten Tarifbezeichnungen, aber mit komplett neu gestaltetem attraktiven Leistungsumfang angeboten. Beispielsweise gibt es dann im Tarif PZTKomfort -altersunabhängig- keine Wartezeiten mehr!
Damit stellen die beiden Tarifbausteine auch in 2017 eine leistungsstarke und notwendige Ergänzung zur Pflegepflichtversicherung dar. Denn trotz der neuen „Pflegereform“ bleibt den Betroffenen im Pflegefall eine erhebliche Finanzierungslücke: Die gesetzlichen Leistungen allein decken weiterhin bestenfalls etwa 50 Prozent der Kosten.
Zusätzliche private Vorsorge bleibt somit ein „Muss“ für jeden, der sich und seinen Angehörigen im Pflegefall wenigstens finanzielle Sorgen ersparen möchte. Auf den individuell unterschiedlichen Absicherungsbedarf lässt sich der Leistungsumfang der „runderneuerten“ LVM-Pflege-Zusatzarife passgenau abstimmen.
Trotz „Pflegereform“ bleibt im Pflegefall eine erhebliche Finanzierungslücke! Ein typisches Beispiel:
Vollstationäre Betreuung (Pflegegrad 3) im Pflegeheim
Leistung der Pflegepflichtversicherung bei Pflegegrad 3 -1.262 Euro
Für die Pflege verfügbares Nettoeinkommen – 1.000 Euro
Verbleibende Versorgungslücke** 1.238 Euro
* Angaben basieren auf den Kosten für ein Pflegeheim in NRW.
** Die Summe setzt sich zusammen aus dem Eigenanteil aus den Pflegekosten (580 Euro) sowie hinzu kommenden Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.
Überleitungsvorschrift für bereits Pflegebedürftige
Was Angehörige bzw. Betreuer besonders interessieren dürfte: Für bereits Pflegebedürftige, die bis zum 31. Dezember 2016 noch eine Pflegestufe erhalten haben, gibt es eine vom Gesetzgeber verbindlich festgelegte Überleitungsvorschrift. Sie regelt, wie die bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade zu überführen sind. Dadurch ist sichergestellt, dass durch die Umstellung auf Pflegegrade niemand schlechter gestellt ist als vorher. Alle Betroffenen erhalten bis zum Jahresende ein Informationsschreiben, das ihre individuelle Situation berücksichtigt.
■ Norbert Schulenkorf
Eine grundlegende Reform der Pflegeversicherung ist kurzfristig nicht zu erwarten. Die bereits seit längerem geplante Umstellung von bislang drei Pflegestufen (plus der sogenannten Pflegestufe 0 für demenziell Erkrankte) auf fünf Pflegegrade ist zunächst einmal bis ins Jahr 2017 aufgeschoben. Dafür hat das Gesundheitsministerium erst vor wenigen Wochen einen Gesetzentwurf mit kurzfristig bereits greifenden Verbesserungen den beteiligten Ressorts zur Abstimmung zugeleitet.
Bereits zum 1. Januar 2015 sollen einige Neuregelungen gleich in mehreren Bereichen für bessere Rahmenbedingungen in der Pflege sorgen. Allerdings wird das Grundproblem der immer älter werdenden Bevölkerung damit nicht beseitigt: Die Bundesbürger müssen auch weiterhin einen beachtlichen Teil der Pflegekosten selbst übernehmen – oder sich präventiv zusätzlich privat absichern.
Die vom Bundesgesundheitsministerium geplanten Verbesserungen:
Verbesserungen bei den Pflegesätzen
Zukünftig dürfen alle Pflegebedürftigen „zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ beanspruchen. Zurzeit gilt dies nur für Demenzkranke. Für die häusliche und stationäre Pflege werden die Sätze im Schnitt um ca. 4 Prozent erhöht.
■ Für die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst gibt es in Pflegestufe I künftig 468 Euro, für die Stufe II sind 1.144 Euro geplant, in Stufe III werden es 1.612 Euro sein.
■ Auch für die Pflege durch Angehörige oder Dritte erhöht sich das Pflegegeld: in Stufe I auf 244 Euro, in Stufe II auf 458 Euro und in Stufe III auf 728 Euro.
■ Für die stationäre Pflege in Heimen ist ein Anstieg der Sätze in Stufe I auf 1.064 Euro, in Stufe II auf 1.330 Euro und in Stufe III auf 1.612 Euro (in Härtefällen 1.995 Euro) geplant.
Verbesserung der Wohnsituation
Sind wegen Pflegebedürftigkeit Um- oder Einbauten in der Wohnung/dem Haus notwendig, soll der Zuschuss dann 4.000 Euro betragen.
Verbesserung der Heimbetreuung
Erheblich mehr Hilfskräfte sollen sich in den Heimen um die Bewohner kümmern – sie betreuen. Hiervon sollen vor allem Demenzkranke profitieren. (Die Betreuung darf nicht mit der eigentlichen Pflege verwechselt werden, die nach wie vor von Fachkräften geleistet wird.)
Verbesserung in der Verhinderungspflege
Falls pflegende Angehörige wegen Krankheit oder Urlaub die Pflege nicht sicherstellen können, dürfen sie eine Ersatzperson beauftragen. Hierfür leistet die Pflegekasse künftig für einen Zeitrahmen von bis zu sechs Wochen im Jahr. Gleichzeitig ist eine höhere Vergütung (1.612 Euro) für die pflegende Ersatzkraft geplant.
Auswirkungen auf die Beiträge zur Pflegeversicherung
Um die vorgesehenen Verbesserungen zu finanzieren, soll der Beitrag zur Pflegeversicherung ab Januar 2015 um 0,3 Prozent angehoben werden. Eltern zahlen dann 2,35 und Kinderlose 2,6 Prozent. Ein weiterer Anstieg ist zu erwarten, wenn in einigen Jahren die heutigen Pflegestufen in 5 Pflegegrade umgewandelt
werden.
■ Norbert Schulenkorf
Der Gesetzgeber hat bereits in der letzten Legislaturperiode das „Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ am 20. Februar 2013 verabschiedet. Ziel dieser Gesetzgebung war es, das steuerliche Reisekostenrecht für alle Beteiligten, d.h. für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und die Finanzverwaltung zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
Eine einfache „Bierdeckel-Lösung“ ist es allerdings nicht geworden. Das erläuternde Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30. September 2013 umfasst nunmehr 52 Seiten. Zu den wichtigsten Änderungen zum 1. Januar 2014 gehören aus Arbeitgebersicht:
◗ die Ablösung der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ durch die „erste Tätigkeitsstätte
◗ die neue zweistufige Staffelung der
◗ und die Bewertung von Arbeitgebermahlzeiten bei beruflicher Auswärtstätigkeit.
„Erste Tätigkeitsstätte“
Mit der gesetzlichen Verankerung des Begriffs der „ersten Tätigkeitsstätte“ folgt der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes. Sofern Mitarbeiter in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig werden sollen, handelt es sich bei den beruflich bedingten Einsätzen in der zweiten oder den weiteren Tätigkeitsstätten stets um berufliche Auswärtstätigkeiten, für die der Arbeitgeber einen steuerfreien Reisekostenersatz leisten darf bzw. die Mitarbeiter Werbungskosten geltend machen können. Mit der erweiterten Definition, dass die erste Tätigkeitsstätte auch bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Dritten vorliegen kann, wurde darüber hinaus Klarheit im Bereich der Leiharbeitnehmer geschaffen.
Zweistufige Staffelung der Verpflegungspausschalen
Die bis einschließlich 2013 dreistufige Staffelung der Verpflegungspauschalen (6/12/24 Euro) wurde durch eine zweistufige Staffelung abgelöst (12/24 Euro). Ab einer kalendertäglichen Abwesenheit von der Wohnung oder der ersten Tätigkeitsstätte von mehr als acht Stunden kann seit Jahresbeginn bereits die Verpflegungspauschale von 12 Euro geltend gemacht werden. Darüber hinaus kann dieser Betrag bei mehrtägigen Reisen unabhängig von der Abwesenheitsdauer jeweils für den An- und Abreisetag steuerlich angesetzt werden.
Verpflegung bei beruflichen Auswärtstätigkeiten
Die Erhöhung dieser Pauschalen führt bei arbeitgeberveranlasster Verpflegung bei beruflichen Auswärtstätigkeiten allerdings nicht zwingend zu einer Erhöhung des Zahlbetrags bzw. des Werbungskostenabzugs.
Bis 2013 genügte es, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung abgegebenen Mahlzeiten bei beruflichen Auswärtstätigkeiten mit den amtlichen Sachbezugswerten als Lohn anzusetzen bzw. einen entsprechenden Nettoabzug in Höhe der Sachbezugswerte vorzunehmen. Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden mit Vollverpflegung durch den Arbeitgeber konnten Mitarbeiter sich steuerlich um etwa 16,50 Euro entlasten, obwohl der Sachgrund für die vom Fiskus geregelte steuerliche Entlastung – ein Mehraufwand für Verpflegung – gar nicht gegeben war.
Dieser steuerliche Vorteil wurde mit der Reisekostenreform 2014 abgeschafft. Sofern Mitarbeiter dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale geltend machen können, sind die arbeitgeberseitig gestellten Mahlzeiten nicht mehr mit dem amtlichen Sachbezugswert als Lohn anzusetzen, sondern die Verpflegungspauschale um 4,80 € für den Erhalt eines Frühstücks bzw. jeweils 9,60 € für den Erhalt eines Mittags- oder Abendessens zu kürzen.
Das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums, veröffentlicht auf dessen Homepage, beinhaltet auf seinen 52 Seiten eine Vielzahl an Rechenbeispielen zu unterschiedlichen Reiseszenarien und behandelt detailliert weitere Themen wie die doppelte Haushaltsführung oder Auslandsreisen. Ob diese Reisekostenreform tatsächlich der Vereinfachung gedient hat, mögen die Leser oder Betroffenen beurteilen – ob nun als Arbeitnehmer, Arbeitgeber oder Mitarbeiter der Finanzverwaltung. Eindeutig ist, dass nach geltendem Steuerrecht weder die Reisekostenabrechnung noch die Einkommensteuererklärung auf einen handelsüblichen Bierdeckel passt.
■ Timo Schürmann