
Wie geht das?
Wer ist zuständig?
Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses innerhalb einer Woche anmelden. Die Gesetzliche Unfallversicherung stellt im Internet Formulare zur Verfügung, die diese Anmeldung eines Unternehmens erleichtern ( www.dguv.de). Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Betriebe, Einrichtungen und Freiberufler, soweit es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb (landwirtschaftliche Sozialversicherung) oder ein öffentliches Unternehmen handelt. Für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (bei Bund, Ländern und Gemeinden) die Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände. Für Existenzgründer ist also meistens eine gewerbliche Berufsgenossenschaft zuständig.
Zuständig ist die Berufsgenossenschaft, die der Hauptbranche bzw. dem Schwerpunkt der Tätigkeit entspricht. Im Einzelfall sollte der zuständige Unfallversicherungsträger gefragt werden.
Alle Arbeitnehmer im Betrieb sind automatisch versichert
Alle Arbeitnehmer (Beschäftigte) sind mit Aufnahme einer Tätigkeit oder Beschäftigung gesetzlich unfallversichert. Alter, Geschlecht, Familienstand, Nationalität oder die Höhe des Einkommens spielen dabei ebenso wenig eine Rolle, wie die Frage ob die Beschäftigung dauerhaft oder vorübergehend ist.
Beschäftigte sind selbst dann gegen Arbeitsunfälle versichert, wenn der Betrieb vom Unternehmer noch nicht bei der Berufsgenossenschaft angemeldet wurde oder keine Beiträge gezahlt hat.
Minijobber – gesetzliche Unfallversicherung trotz geringfügiger Beschäftigung
Auch Minijobber sind gesetzlich unfallversichert. Für sie gelten die gleichen Bestimmungen wie für die „normalen“ Beschäftigten.
Was ist ein Minijob?
Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen das monatliche Bruttogehalt 450 Euro nicht überschreiten darf. Ist die Beschäftigung im Voraus auf 50 Arbeitstage oder zwei Monate innerhalb eines Kalenderjahres begrenzt und wird sie nicht berufsmäßig ausgeübt, dann handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung und damit ebenfalls um einen Minijob. Wichtig: Bei mehreren Minijobs sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Wird dabei insgesamt die Grenze von 450 Euro monatlich überschritten, so handelt es sich nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs. Die Beschäftigungen werden automatisch sozialversicherungspflichtig.
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zahlt allein der Arbeitgeber
Die gesetzliche Unfallversicherung wird durch die Beiträge der Mitgliedsunternehmen finanziert. Es wird zunächst ein Vorausbeitrag erhoben, da die Höhe der endgültigen Beiträge, anders als bei den übrigen Sozialversicherungen, erst nach Ablauf eines Geschäftsjahres festgelegt wird. Dabei werden die Ausgaben der Berufsgenossenschaften unter Berücksichtigung der Brutto-Arbeitsentgelte der versicherten Arbeitnehmer und nach dem Grad der Unfallgefahr (Gefahrklassen) verteilt. Die Berufsgenossenschaft kann das tatsächliche Unfallgeschehen in einem Unternehmen durch Zuschläge oder Nachlässe berücksichtigen.
Unternehmer und Selbstständige müssen selbst vorsorgen
In der Regel sind Unternehmer bzw. Selbstständige nicht gesetzlich unfallversichert. Eine Pflichtversicherung gibt es nur für wenige Unternehmer: entweder kraft Gesetzes oder kraft Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft. Sie können sich darüber jedoch freiwillig gegen die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit absichern.
Kraft Gesetzes (§ 2 SGB 7) sind unter anderem pflichtversichert:
◗ Selbstständige im Gesundheitsdienst oder in der Wohlfahrtspflege: zum Beispiel Hebammen, Physiotherapeuten und Logopäden
◗ Hausgewerbetreibende
◗ Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
◗ Selbstständig tätige Land- und Forstwirte
Kraft Satzung sind unter anderem Unternehmer in folgenden Branchen pflichtversichert:
◗ Lederindustrie: Unternehmer (Einzelunternehmer und Personengesellschaften) und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten, die nicht bereits kraft Gesetzes als Beschäftigte versichert sind. Diese Unternehmer bzw. Ehegatten haben die Möglichkeit, sich auf schriftlichen Antrag von der Pflichtversicherung befreien zu lassen.
◗ Textil- und Bekleidungsbranche sowie Druck und Papierverarbeitung. Einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht können nur Unternehmer stellen, die selbst nicht mehr als 100 Arbeitstage (8 Stunden = 1 Arbeitstag) jährlich im Unternehmen arbeiten.
◗ Verkehrsgewerbe (Straße), Flugverkehr sowie Binnenschifffahrt: Pflichtversicherung für alle Unternehmer (Einzelunternehmen und Personengesellschaften). Einen Antrag auf Befreiung kann nur stellen, wer im Unternehmen dauernd nicht oder nur geringfügig tätig wird. Eine geringfügige Tätigkeit liegt vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt oder wenn die jährliche Tätigkeit zwei Monate oder 50 Arbeitstage nicht überschreitet.
Gesetzlich oder privat? Oder besser: gesetzlich und privat?
Wie dargestellt können sich Unternehmer, die nicht schon kraft Gesetzes pflichtversichert sind, freiwillig versichern. Andererseits können sich Unternehmer, die kraft Satzung einer Berufsgenossenschaft pflichtversichert sind, in der Regel befreien lassen. Was ist empfehlenswert?
Folgendes sollte bei der Entscheidung beachtet werden:
◗ Bestimmte Sach- und Geldleistungen sowie Berufskrankheiten können nicht über die private Unfallversicherung abgedeckt werden
◗ Eine genaue Prüfung der Versorgungssituation des Unternehmers und ggf. eine Erweiterung des privaten Versicherungsschutzes ist nötig
◗ Durch ein maßgeschneidertes Vorsorgepaket aus Kranken-, Lebens- und Unfallversicherung können viele Leistungen abgebildet werden, gewisse Leistungsunterschiede bleiben jedoch bestehen.
Tipp: Im Zweifel sollte man sich für eine optimale Kombination aus gesetzlicher und privater Vorsorge entscheiden. Der Rahmenvertrag für Mitglieder der IGU mit der LVM Versicherung bietet umfassenden privaten Unfallschutz zu besonders günstigen Konditionen.
■ Rüdiger Bräucker
*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir bei Personen- und Berufsbezeichnungen in der Regel die maskuline Form. Gemeint sind damit immer beide Geschlechter.
Eine Medaille, zwei Seiten: Der Status der Selbstständigen ist in Deutschland ein besonderer. Im Gegensatz zu den sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern können sie in bestimmten Bereichen frei wählen, ob und wie sie sich versichern möchten. Der Haken an der Sache: Nicht jeder sieht die Notwendigkeit – und steht im Fall der Fälle ohne Schutz da.
Ein Unfall beispielsweise birgt enorme Risiken und kann somit eine Existenzbedrohung darstellen. Insbesondere für Selbstständige. Schließlich folgen auf das Ereignis oft Wochen und Monate der Rehabilitation, manchmal müssen die Betroffenen sogar dauerhaft ihren Beruf aufgeben. Finanzielle Unterstützung vom Staat gibt es ohne gesetzlichen Versicherungsschutz allerdings weder während der Krankheitsphase noch bei einer Berufsunfähigkeit: Die Selbstständigen sind völlig auf sich allein gestellt.
Anders sieht das aus, wenn sie beispielsweise bei der LVM Versicherung eine private Unfallversicherung abgeschlossen haben. Denn die sorgt dafür, dass Selbstständige eben nicht auf sich allein gestellt sind – weder was den Genesungsprozess noch was die finanziellen Belange anbetrifft. Seit Anfang April bietet das Unternehmen ein neues Produkt an, in dem ein Unfallmanager eine wichtige Rolle spielt. Er dient Betroffenen unmittelbar nach ihrem Unfall als erster Ansprechpartner und sorgt für die passenden Rahmenbedingungen, damit sich die Verletzten in aller Ruhe auf ihre Genesung konzentrieren können.
Einen besonderen Stellenwert aus Sicht von Selbstständigen erfährt hier das Reha-Management.
Schließlich sind sie in besonderer Weise davon abhängig, ihre Arbeitskraft wiederzuerlangen. Der Unfallmanager unterstützt bei der medizinischen, sozialen und beruflichen Rehabilitation, organisiert außerdem neuerdings auf Wunsch eine psychologische Begleitung für die Versicherten wie auch für ihre Angehörigen. Und er kümmert sich bei Bedarf um eine „Umbau-Sofort-Hilfe“. Dann gewährt die LVM Versicherung ihren Kunden eine Vorauszahlung für erste Umbaumaßnahmen an Haus, Wohnung oder Auto.
Auch um finanzielle Belange muss sich der Verunfallte nicht sorgen. Versicherte können schwere Invaliditätsschäden neuerdings mit einer Kapitalleistung von bis zu 700 Prozent auf die Versicherungssumme absichern. Und das gilt bis hin zum Alter von 85 Jahren. Eine wichtige Verbesserung aus Sicht der Selbstständigen, für die „Ruhestand“ oft ein Fremdwort ist. Zugleich hält die LVM Versicherung an Bewährtem fest: Ab 50 Prozent Invalidität gibt es eine Unfall-Rente, die Einkommenseinbußen auffängt.
Vier, drei, zwei eins, null – in diesem Moment hat sich in Deutschland wieder ein Unfall ereignet. Treffen kann es jeden. Wie gravierend allerdings die finanziellen Folgen sind, hängt nicht zuletzt vom Eigenengagement ab.
■ Katharina Fiegl
Die Arbeitskraft ist bei Selbstständigen ebenso wie bei Arbeitern und Angestellten das wertvollste Kapital. Es gibt jedoch deutliche Unterschiede in der Absicherung.
Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) erhalten die Versicherten, die erwerbsunfähig sind und die in den letzten 60 Monaten mindestens 36 Pflichtbeiträge gezahlt haben. Außerdem muss die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt sein.
Wer ist pflichtversichert in der GRV?
➡ Arbeiter und Angestellte haben keine Wahl. Sie sind versicherungspflichtig, wenn sie als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt werden. Ein Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente ist grundsätzlich gegeben.
➡ Daneben gibt es jedoch auch Selbstständige, die kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig sind. Dieser Personenkreis ist aufgeführt im § 2 des SGB VI. Dazu gehören zum Beispiel Handwerker, selbstständige Physiotherapeuten und Masseure, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
➡ Aber auch Selbstständige, die nur für einen Auftraggeber tätig sind und keinen Arbeitnehmer haben, der über 400 Euro verdient (zwei geringfügig Beschäftigte mit insgesamt mehr als 400 Euro Entgelt reichen auch). Da diese Selbstständigen einen Pflichtbeitrag zahlen, sind auch hier die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente erfüllt.
Freiwillig Versicherte können nur dann eine Erwerbsminderungsrente erhalten, wenn sie am 31. Dezember 1983 die Wartezeit von 60 Kalendermonaten (5 Jahre) Beitragszeiten (Pflicht oder Freiwillige), Ersatzzeiten, Zeiten der Kindererziehung oder Zeiten aus einem Versorgungsausgleich erfüllt haben. Des Weiteren ist erforderlich, dass der Zeitraum ab dem 1. Januar 1984 lückenlos mit Beiträgen (es reicht der Mindestbeitrag von 78,40 Euro) oder gleichgestellten Tatbeständen wie zum Beispiel einer Anrechnungszeit, Berücksichtigungszeit oder Kindererziehungszeit belegt ist.
Folgende grafische Darstellung gibt einen guten Überblick über die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Erwerbsminderungsrente (EM) aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden kann.
Selbstständige, die nicht mindestens am 1. Januar 1979 mit der Beitragszahlung begonnen haben, verlieren auch durch die Zahlung freiwilliger Beiträge die Erwerbsminderungsrenten-Ansprüche.
Neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist für die Gewährung einer Rente jedoch entscheidend, ob der Versicherte überhaupt erwerbsgemindert ist. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, deren Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – in jeder nur denkbaren Tätigkeit – keine 3 Stunden beträgt. Entscheidend ist allein der Gesundheitszustand (das Restleistungsvermögen). Auch Selbstständige haben einen Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente, ohne dass die selbstständige Tätigkeit aufgegeben werden muss. Allerdings dürfen dann nicht mehr als 400 Euro hinzuverdient werden.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, deren Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 3 bis unter 6 Stunden beträgt. Sie erhalten die halbe Erwerbsminderungsrente. Diese beträgt durchschnittlich ca. 490 Euro in den alten Bundesländern und ca. 420 Euro in den neuen Bundesländern. Ausnahme: Versicherte, die arbeitslos sind und somit ihr Restleistungsvermögen wegen dieser Arbeitslosigkeit nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können, erhalten eine volle Erwerbsminderungsrente.
Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind und zwar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6 Stunden und mehr arbeiten könnten, jedoch in ihrem Beruf keine 3 bis unter 6 Stunden am Tag mehr tätig sein können, erhalten ebenfalls die halbe Erwerbsminderungsrente. Sie haben noch einen Berufsschutz. Die Rente heißt dann „Teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit“.
Nicht erwerbsgemindert sind Versicherte, deren Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – in jeder nur denkbaren Tätigkeit – 6 Stunden und mehr beträgt. Sie erhalten keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Wie hoch die exakten Ansprüche bei voller Erwerbsminderungsrente sind, kann der jährlichen Renteninformation des Rentenversicherungsträgers entnommen werden. Der Blick auf die Zahlen ist in den allermeisten Fällen sehr ernüchternd.
Die Gefahr, erwerbsgemindert zu werden und wenig (oder nichts) aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu bekommen, stellt ein existenzielles Risiko dar, denn der gesamte Lebensstandard baut in der Regel auf dem Arbeitseinkommen auf. Der Absicherungsbedarf ist aus diesem Grund bei Selbstständigen oft viel höher als bei Arbeitern oder Angestellten.
Die private Vorsorge sollte im Idealfall so gestaltet sein, dass die Versorgungslücke zwischen bestehender (oder auch nicht bestehender) Versorgung und dem aktuellen Einkommen geschlossen werden kann. Doch gerade mit der Ermittlung dieser Lücke tun sich viele Selbstständige schwer: Wie sehen meine bestehenden Ansprüche aus? Und wie ist mein aktuell vielleicht schwankendes Einkommen zu bewerten? Selbstständige haben hier meistens weniger konstante Einkommen als Angestellte. Zunächst gilt es, die bestehende Versorgung an Hand der Mitteilung der gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen. Ganz wichtig: Wie lange besteht diese Absicherung noch? Fällt sie ggf. in absehbarer Zukunft ganz weg? Gibt es bereits bestehende private Verträge, die die Arbeitskraft absichern? Danach ist der notwendige Absicherungsbedarf zu ermitteln. Als Faustregel gilt hier bei Selbstständigen: Sie sollten etwa 60 Prozent des durchschnittlichen Gewinns der letzten drei Jahre absichern.
Es wird deutlich: Gerade bei Selbstständigen ist eine vertrauensvolle Beratung zu diesem Punkt ihrer Absicherung sehr wichtig. Zu Beginn einer Selbstständigkeit sollten hier die Weichen in die richtige Richtung gestellt werden. Beratung ist wichtig: Professionelle Unterstützung bietet hier zum Beispiel der LVM-Kompass ®.
■ Bernd Dirksen
Was tun, wenn ein schwerer Unfall das Leben von einer Sekunde auf die andere verändert? Es reicht schon ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit und schon ist es passiert: der Crash mit dem Auto, der Sturz auf der Treppe. Die erste Hilfe vor Ort, der Transport ins Krankenhaus, die Notoperation – alles geht rasend schnell. Der Schock bei Familie und Freunden sitzt tief. In dieser plötzlichen Notsituation kreisen alle Gedanken nur um den Verletzten. Dabei sind jetzt so viele wichtige Entscheidungen zu treffen.
Ist das das richtige Krankenhaus und die richtige Behandlung? Wird der Verletzte wieder fit? Wie geht es beruflich weiter?
Gerade für einen Unternehmer steht dann viel auf dem Spiel, denn in seinem Unternehmen steckt mehr als nur sein Geld. Der Chef muss daher so schnell wie möglich wieder auf seinem Posten sein. Aber wer kümmert sich darum, dass ohne Zeitverlust die bestmöglichen Therapien, Termine bei Spezialisten und effektive ambulante Reha-Maßnahmen abgestimmt werden?
Vor zehn Jahren hat Rainer Peters* den Installationsbetrieb seines Vaters übernommen und sich einen großen Kundenstamm aufgebaut. Die Firma mit 7 Angestellten läuft gut. Bis zu jenem Tag im Mai 2010, als ein entgegenkommender PKW seinen Transporter rammt. Im Krankenhaus stellen die Ärzte schwere Verletzungen fest, unter anderem einen komplizierten Schulterbruch, mehrfache Brüche des linken Unterschenkels und eine schwere Knieverletzung. Die Verletzungen wurden medizinisch versorgt, doch für Rainer Peters heißt das: Arbeitsunfähig! Wichtige Kunden kann er nicht mehr persönlich betreuen, die Organisation innerhalb seines Betriebes muss neu geregelt werden. Jetzt kommt es darauf an, dass er so schnell und so gut wie möglich wieder fit wird und in seinen Alltag, sein Leben zurückkehren kann.
Professionelle Hilfe durch Reha-Management
Schon kurz nach seinem Unfall schaltet deshalb seine Unfallversicherung den erfahrenen Reha-Berater eines anerkannten Rehabilitationsdienstes ein. Dieser erarbeitete zusammen mit Rainer Peters, den behandelnden Ärzten, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen einen persönlichen Rehabilitationsplan. Die bestmögliche medizinisch erforderliche Behandlung für Rainer Peters ist eine 4-wöchige stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einer Spezialklinik. Die Unfallversicherung übernimmt dafür die Kosten. Nach 4 Wochen intensiver und komplexer Behandlung bessert sich die Situation deutlich. Seit einem halben Jahr arbeitet Peters wieder voll in seinem Unternehmen. Seine Geschäftsverbindungen konnte er zum größten Teil wieder aktivieren. Ohne die schnelle Organisation durch das Reha-Management würde er vielleicht heute noch unter den Unfallfolgen leiden.
■ Rüdiger Bräucker/Jobst Berensmann
* Name geändert
+TIPP++TIPP++TIPP++TIPP++TIPP++TIPP++TIPP++TIPP++TIPP++TIPP+
Für Selbstständige ist es besonders wichtig, privat vorzusorgen. Selbstständige sollten prüfen, ob Ihre private Unfallversicherung diese Anforderung erfüllt:
Die Leistungsbausteine des Unfallschutzes sollten optimal ineinander greifen
◗ Direkte Beratung und Unterstützung durch erfahrene Reha-Berater unmittelbar nach einem schweren Unfall, also lange bevor feststeht, ob und inwieweit der Verletzte dauerhaft gesundheitlich beeinträchtigt ist
◗ Aktive Hilfsleistungen, wie Mahlzeiten-und Fahrdienste, Haushaltshilfe und Familienbetreuung
◗ Ausreichende Geldleistungen zur Abdeckung der finanziellen Folgen
Also in jeder Situation die richtigen Leistungen.
Selbständige sind selbst verantwortlich – auch für ihre Vorsorge
Grundsätzlich ist die gesetzliche Unfallversicherung nur für Arbeitnehmer eine Pflichtversicherung. Die Absicherung des Selbstständigen ist möglich, erfolgt in der Regel aber freiwillig. Je nach Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft sind jedoch auch Selbstständige Kraft Satzung pflichtversichert. Leider gibt es hierzu bisher keine einheitliche Regelung, so dass im Einzelfall bei der Berufsgenossenschaft nachgefragt werden sollte.
Seit einiger Zeit verzichten immer mehr Berufsgenossenschaften auf die Pflichtversicherung von Selbstständigen und ändern ihre Satzung entsprechend. Die Unternehmer werden von ihren Berufsgenossenschaften über die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung informiert. Häufig ist diese Information der Anlass die freiwillige Versicherung zu kündigen, um Kosten zu sparen. Ohne ausreichende private Vorsorge ein Tanz auf dem Hochseil – aber ohne Sicherheitsnetz.
Die Berufsgenossenschaften regeln in ihrer Satzung, wie hoch ein Unternehmer sich freiwillig versichern kann. Häufig reichen die abgeschlossenen Versicherungssummen nicht dazu aus, den Betrieb weiterzuführen, wenn der Unternehmer unfallbedingt ausfällt. Außerdem besteht Versicherungsschutz nur für Arbeits- und Wegeunfälle und für Berufskrankheiten. In vielen Fällen muss man zudem vor einem Sozialgericht dafür kämpfen, dass der Unfall oder die Berufskrankheit anerkannt wird.
Ergänzender privater Unfallschutz ist daher unerlässlich: Denn nur dieser gilt weltweit und 24 Stunden am Tag und kann individuell auf den Bedarf zugeschnitten werden. Bereits seit 1996 erhalten IGU-Mitglieder ihren privaten Unfallschutz bei den LVM-Versicherungen zu besonders günstigen Konditionen.
IGU-Mitglieder erhalten ihr persönliches Angebot in jedem LVM-Servicebüro. Auch bereits bestehende Unfallversicherungen sollten geprüft und angepasst werden, denn die Leistungsverbesserungen gelten nicht automatisch.
NEU! Wichtige Leistungsverbesserungen im Überblick
◆ Monatliche Unfall-Rente mit doppelter Leistung ab 90 Prozent Invalidität
◆ Sofortleistung als Kapitalzahlung bei bestimmten schweren Verletzungen
◆ Pauschales Krankenhaustagegeld nach ambulanten chirurgischen Operationen
◆ Unfälle nach Herzinfarkt oder Schlaganfall sind mitversichert