Am 5. Juni hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beschlossen. Das Gesetz soll in wesentlichen Teilen ab dem 1. Januar 2015 in Kraft treten. Was ändert sich?
① Der Beitragssatz:
Zum 1. Januar 2015 wird der allgemeine Beitragssatz zur GKV von 15,5 auf 14,6 Prozent abgesenkt. Der Arbeitgeberzuschuss wird auf 7,3 Prozent festgeschrieben. Der bisherige Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, den Arbeitnehmer bislang allein zahlen, und die Möglichkeit des pauschalen Zusatzbeitrags werden gestrichen.

② Stärkerer Wettbewerb durch kassenindividuellen Zusatzbeitrag:
Jede Krankenkasse kann dann einen individuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Dessen Höhe wird davon abhängen, wie wirtschaftlich die Kasse arbeitet. Wird ein Zusatzbeitrag erhoben, haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht, wirksam zum Ablauf des Monats, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben bzw. erhöht wird.
③ Mehr Transparenz beim Zusatzbeitrag:

Erheben/erhöhen Krankenkassen künftig einen Zusatzbeitrag, müssen sie die Mitglieder in einem Extra- Schreiben über ihr Sonderkündigungsrecht und den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz informieren. Sie sind verpflichtet, den durchschnittlichen Zusatzbeitrag aller Krankenkassen zu nennen. Ist der eigene Zusatzbeitrag höher als der durchschnittliche Zusatzbeitrag, hat sie ihre Mitglieder auf die Wechselmöglichkeit hinzuweisen. Auch muss auf die Übersicht des Spitzenverbands „Bund der Krankenkassen“ hingewiesen werden, aus der hervorgeht, welche Kassen einen Zusatzbeitrag erheben und in welcher Höhe. Diese Übersicht veröffentlicht der Spitzenverband jeweils aktuell im Internet.
④ Vollständiger Strukturausgleich:

Damit die unterschiedliche Einkommensstruktur der Mitglieder der Kassen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt, ist ein vollständiger Einkommensausgleich vorgesehen. Dadurch werden alle Kassen hinsichtlich der beitragspflichtigen Einkommen ihrer Mitglieder rechnerisch gleich gestellt. Somit entfällt der Anreiz, im Wettbewerb besser verdienende Mitglieder zu bevorzugen, um niedrigere Zusatzbeiträge erheben zu können.
Krankenkasse hkk wird 2015 deutlich günstiger als Branchen-Durchschnitt
Die Krankenkasse hkk – LVM-Kooperationspartner – wird ihren Beitragssatz zum 1. Januar 2015 spürbar senken, weil der neue Zusatzbeitrag bei der hkk erheblich unter dem Durchschnitt aller Krankenkassen liegen wird – und somit deutlich günstiger als die branchendurchschnittlichen 0,9 Prozent ausfallen wird.
Die genaue Höhe des Beitragssatzes wird der hkk-Verwaltungsrat Anfang Dezember beschließen.
■ Norbert Schulenkorf

In der Diskussion um Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung wird leider öfters übersehen, dass nahezu “alle Jahre wieder“ auch der Beitrag für viele Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungen jeweils zum Jahreswechsel steigt. Betroffen davon sind Selbstständige und Arbeitnehmer, deren Bruttoeinkommen die jährlich neu festzulegende Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
Anfang 2014 erfolgte aktuell die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze auf 48.600 Euro, oder entsprechend monatlich 4.050 Euro. Bis zu dieser Bruttoeinkommenshöhe werden Krankenversicherungsbeiträge erhoben. Die Bemessungsgrenze orientiert sich dabei an der Entwicklung der Bruttolohnsumme. Steigt also das durchschnittliche Bruttoeinkommen der Bundesbürger, wird jeweils zum Jahreswechsel die Bemessungsgrenze der gestiegenen Einkommensentwicklung angepasst.
Das Bundessozialministerium begründet die einseitige Mehrbelastung nur der einkommensstärkeren Kassenmitglieder so: Würden die Grenzen nicht mit dem Einkommen wachsen, verschieben sich die Lasten sukzessive hin zu geringeren Einkommen und die Spitzenverdiener würden nach oben aus der Sozialversicherung herauswachsen. Dieser Argumentation möchten viele der Betroffenen jedoch nicht folgen, sie fühlen sich ungerecht behandelt. So beispielsweise viele Selbstständige, deren Einkommenssituation sich nicht von Jahr zu Jahr verbessert hat genau wie auch Arbeitnehmer in Branchen, die von tariflichen Lohnsteigerungen in den letzten Jahren nicht profitiert haben oder weil zum Beispiel Tarifabschlüsse  unter der Inflationsrate getroffen worden sind.
Einen Ermessensspielraum gibt es bei der von Bundeskabinett und Bundesrat in einem formalen Akt zu beschließenden höheren Beitragsbemessungsgrenze nicht. Für die in dieser Einkommensregion verdienenden Mitglieder bedeutet das für 2014 einen Mehrbeitrag von immerhin etwa 20 Euro monatlich.
■ Norbert Schulenkorf