Text: Dorothea Meckmann

Wie schnell Unternehmer in die Haftung geraten können, wenn sie Arbeiten an Subunternehmer vergeben und diese ihre Arbeitnehmer nicht korrekt entlohnen, zeigt der folgende Fall:
Ein Handwerksbetrieb aus B. beauftragte einen Subunternehmer mit Malerarbeiten auf einer Baustelle in Deutschland. Der Subunternehmer, ebenfalls mit Sitz in Deutschland, beschäftigt jedoch Arbeitnehmer aus dem angrenzenden Ausland – in diesem Fall aus Polen. Der Subunternehmer zahlte den im Herkunftsland seiner Arbeitskräfte geltenden Mindestlohn von rund 6,00 Euro pro Stunde – und nicht den deutschen Mindestlohn von derzeit 12,82 Euro (ab 01.01.2026: 13,90 Euro), obschon die Arbeiten vollständig in Deutschland ausgeführt wurden.
Ein betroffener Arbeitnehmer informierte sich über die Rechtslage und forderte die Differenz zum deutschen Mindestlohn direkt vom Hauptunternehmer ein. Dieser zeigte sich überrascht, denn er hatte keine Kenntnis von der unzureichenden Bezahlung. Dennoch musste er nachzahlen. Auch die Deutsche Rentenversicherung stellte Nachforderungen, da Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls nicht korrekt abgeführt worden waren.
Mindestlohngesetz: Haftung über die gesamte Kette
Dieser Fall ist kein Einzelfall. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) sieht in § 13 in Verbindung mit § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) eine sogenannte Generalunternehmerhaftung vor. Dies bedeutet: Der Hauptunternehmer haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Mindestlohns – auch gegenüber den Arbeitnehmern eines Subunternehmers.
Diese Regelung soll verhindern, dass sich Unternehmen durch die Beauftragung von Subunternehmern ihrer Verantwortung entziehen. Besonders betroffen sind Branchen wie
● Logistik und Paketdienste
● Gebäudereinigung
● Sicherheitsdienste
● Landwirtschaft und Saisonarbeit
● Pflege- und Betreuungsdienste
● Handwerksbetriebe (z. B. Elektro, Sanitär, Heizung, Malerarbeiten).
Dort ist der Einsatz von Sub- und Subsubunternehmern weit verbreitet – und damit auch das Risiko von Verstößen gegen arbeitsrechtliche Vorschriften.
Direkte Ansprüche gegen den Unternehmer
Arbeitnehmer des Subunternehmers können ihre Ansprüche direkt gegenüber dem Hauptunternehmer geltend machen. Das betrifft nicht nur die Differenz zum gesetzlichen Mindestlohn, sondern auch nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge. Der Hauptunternehmer haftet also wie ein Bürge – unabhängig davon, ob er selbst gegen das Gesetz verstoßen hat.
Mögliche Folgen für Unternehmer
Unternehmer müssen im Falle von Verstößen gegen arbeitsrechtliche Vorschriften mit erheblichen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen rechnen, darunter Lohnnachzahlungen, Forderungen der Sozialversicherungsträger, Bußgelder in beträchtlicher Höhe, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen sowie mögliche Schäden für die Unternehmensreputation.
Absicherung durch Rechtsschutzversicherung möglich
Angesichts dieser Risiken ist es für Unternehmer überaus ratsam, sich rechtlich gut abzusichern. Einige spezialisierte Rechtsschutzversicherer bieten Produkte an, die genau dieses Haftungsrisiko abdecken können.
Wird ein Unternehmer beispielsweise von einem Subunternehmer-Arbeitnehmer auf Lohnnachzahlung verklagt, kann die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Klageverfahrens übernehmen – ebenso bei Forderungen der Sozialversicherungsträger.
Fazit
Wie der oben skizzierte Fall zeigt, schützt das Mindestlohngesetz nicht nur Arbeitnehmer, sondern verpflichtet auch Unternehmer zu sorgfältigem Handeln bei der Auswahl und Kontrolle ihrer Subunternehmer. Wer hier nachlässig ist, riskiert hohe finanzielle Belastungen. Eine gute rechtliche Absicherung – etwa durch eine passende Rechtsschutzversicherung – kann im Ernstfall entscheidend sein.

Zur Autorin:
Dorothea Meckmann ist seit über 30 Jahren Rechtsschützerin aus Überzeugung.
